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1. Geltungsbereich 1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von DATA MODUL gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Entgegenstehende oder von den AGB von DATA MODUL abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, DATA MODUL hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von DATA MODUL gelten auch dann, wenn DATA MODUL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 1.2 Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen DATA MODUL und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen. 1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. 2. Vertragsschluß 2.1 Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann DATA MODUL dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Zugang annehmen. 2.2 Angebote von DATA MODUL sind unverbindlich. Ein Vertrag zwischen DATA MODUL und dem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch DATA MODUL zustande. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen behält sich DATA MODUL Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von DATA MODUL Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwertet werden. Andernfalls ist DATA MODUL unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. 3. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 3.1 Die Preise von DATA MODUL verstehen sich ab Werk. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden, wie im jeweiligen Vertrag ausgewiesen, gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen von DATA MODUL. 3.2 Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Importware, liegt dem in der Auftragsbestätigung genannten Preis der an dem Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung gültige Wechselkurs der Fremdwährung zugrunde. 3.3 DATA MODUL behält sich das Recht vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung Kosterhöhungen eintreten, insbesondere Lohn- und Gehaltserhöhungen, Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren und der Preise des Vorlieferanten von DATA MODUL sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen. 3.4 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von DATA MODUL nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3.5 Die jeweilige Vergütung ist sofort mit Erhalt der Lieferung oder Leistung beim Kunden zur Zahlung fällig. 3.6 Sofern der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt, kommt er nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt automatisch in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf. 3.7 Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist DATA MODUL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu fordern, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt. Falls DATA MODUL im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde hat demgegenüber das Recht, DATA MODUL nachzuweisen, daß ihr als Folge des Zahlungsverzuges ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall ist DATA MODUL aber berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. 3.8 Handelt es sich nicht um Entgeltforderungen, so ist DATA MODUL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. zu fordern. Falls DATA MODUL im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde hat demgegenüber das Recht, DATA MODUL nachzuweisen, daß ihr als Folge des Zahlungsverzuges ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall ist DATA MODUL aber berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. 3.9 Werden Schecks und Wechsel von DATA MODUL entgegengenommen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Wechselsteuern sind vom Kunden zu tragen. 3.10 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DATA MODUL anerkannt ist. 4. Liefer- und Leistungszeit, Verzug 4.1 DATA MODUL ist zu Teillieferungen und ?leistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind. 4.2 Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 4.3 Wird die Versendung auf Wunsch des Kunden verzögert, so lagert die Ware bei DATA MODUL auf Kosten und Gefahr des Kunden. 4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DATA MODUL - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die DATA MODUL nicht zu vertreten hat und durch die DATA MODUL die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von DATA MODUL nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, daß die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. 4.5 Setzt der Kunde DATA MODUL, wenn diese bereits in Verzug geraten ist, schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung und erklärt er zugleich, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Die Frist muß mindestens vier Wochen betragen. 4.6 Schadensersatzansprüche gegen DATA MODUL infolge Verzuges richten sich nach Ziffer 8. 4.7 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch DATA MODUL setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus. 4.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DATA MODUL berechtigt, gemäß §§ 280 ff. BGB vorzugehen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 5. Gefahrübergang, Transportversicherung 5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch DATA MODUL. 5.2 Im Falle der Versendung wird DATA MODUL auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind DATA MODUL sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen, schriftlich anzuzeigen. 6. Schutzrechte Dritter 6.1 Der Kunde wird DATA MODUL umgehend unterrichten, wenn Dritte die Verletzung von Patenten oder anderen Schutzrechten geltend machen. 6.2 Wenn und soweit dazu eine vertragliche Verpflichtung besteht, stellt DATA MODUL den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, vorausgesetzt, der Kunde überläßt DATA MODUL vollumfänglich die Besorgung der Rechtsverteidigung. 7. Mängelgewährleistung 7.1 Die nachfolgenden Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei der Untersuchung ist die Ware nach der schriftlich mit DATA MODUL vereinbarten Spezifikation zu überprüfen. Liegt eine solche nicht vor, so gilt die vom Hersteller erstellte Spezifikation der gelieferten Ware als Maßstab. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber DATA MODUL schriftlich zu rügen. 7.2 Werbeaussagen oder andere öffentliche Äußerungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel. Insoweit ist die Gewährleistung von DATA MODUL ausgeschlossen. 7.3 Waren, die sich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft herausstellen, werden nach Wahl des Kunden von DATA MODUL nachgeliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung). DATA MODUL kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 7.4 Rücksendungen von mangelhaften Waren an DATA MODUL zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von DATA MODUL erfolgen. Die hierfür anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an DATA MODUL an deren Geschäftssitz auf DATA MODUL über. Liefert DATA MODUL zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren. 7.5 Ist DATA MODUL zur Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die DATA MODUL zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz zu verlangen. Die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. 7.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einschließlich Schadensersatzanspruch beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für den Schadensersatzanspruch gilt im übrigen Ziffer 8.1 bis 8.4. 7.7 Im Falle von Änderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von DATA MODUL selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, daß zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. 8. Gesamthaftung 8.1 DATA MODUL haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet DATA MODUL nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 8.2 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von DATA MODUL der Höhe nach auf maximal 5% des Auftragswertes begrenzt. 8.3 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die DATA MODUL nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. 8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 8.5 Soweit die Haftung der DATA MODUL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8.6 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 9. Eigentumsvorbehaltssicherung 9.1 DATA MODUL behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die DATA MODUL aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erwirbt. 9.2 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DATA MODUL berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DATA MODUL hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 9.3 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet; er tritt DATA MODUL bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Forderung von DATA MODUL (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. DATA MODUL nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DATA MODUL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DATA MODUL verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann DATA MODUL verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 9.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für DATA MODUL vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, DATA MODUL nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DATA MODUL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, DATA MODUL nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt DATA MODUL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde DATA MODUL anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für DATA MODUL. 9.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von DATA MODUL hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, um DATA MODUL die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 ZPO zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DATA MODUL die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. 9.6 DATA MODUL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DATA MODUL. 10. Ausfuhr Der Kunde verpflichtet sich, die von DATA MODUL gelieferten Waren und technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern aufzuerlegen. 11. Herkunftskennzeichnung Jede Veränderung der Lieferung oder Leistung von DATA MODUL, insbesondere deren Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Kunden oder eines Dritten beinhaltet oder die den Anschein erweckt, daß es sich um ein Erzeugnis des Kunden oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, DATA MODUL hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt. 12. Kauf auf Probe 12.1 Wird die Lieferung von Muster- oder Testgeräten vereinbart, so kann der Kunde innerhalb der vereineinbarten Frist durch die Erklärung der Mißbilligung vom Vertrag zurücktreten. 12.2 Für den Kauf auf Probe gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere geht die Gefahr entsprechend Ziffer 5.1 auf den Kunden über. 12.3 Wird die Mißbilligung innerhalb der vereinbarten Frist erklärt, so kommen die §§ 346 ff. BGB zur Anwendung. 12.4 Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung des Vertragsgegenstandes. Alle Rücksendungen sind DATA MODUL vorher schriftlich anzukündigen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an DATA MODUL an deren Geschäftssitz auf DATA MODUL über. 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 13.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von DATA MODUL in München. 13.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird München als Gerichtsstand vereinbart. 13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
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